Neues Verpackungsgesetz ab dem 01.01.2019

 

Ab dem 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft.

Verpackungen unterliegen in Europa der sogenannten erweiterten Produktverantwortung. Das heißt, dass diejenigen, die verpackte Waren in den Warenverkehr bringen, gleichzeitig die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten.

Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt (Hersteller/ Erstinverkehrbringer), muss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Herstellereigenschaft knüpft dabei an das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder Einführen nach Deutschland an und ist unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe (§ 3 Verpackungsgesetz (VerpackG)).

Eine einzige Ausnahme betrifft die sogenannten Serviceverpackungen. Diese werden vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr, etc.). Hier kann der Letztvertreiber erfragen, ob die Systembeteiligung von der Vorvertriebsstufe (Verpackungshändler) übernommen werden kann. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den Vorvertreiber über.


Die Rechtsfolgen bei Verstößen und die Darstellung im Öffentlichen Register


Unterbleibt die Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen und es drohen Bußgelder in hohen Summen bis zu 200.000,- EUR.


Wir geben Ihnen den Hinweis, daß Sie sich an der Zentralen Stelle unter LUCID www.verpackungsregister.org registrieren.